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Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73   

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BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederaufnahme - Antrag auf Wiederaufnahme - Beweismittel - Zulässigkeit der Wiederaufnahme - Neugeschaffenes Beweismittel - Berufungsinstanz - Revisionsinstanz

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1960 - IV ZR 158/60

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73
    Dabei muß es sich - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - um eine Urkunde handeln, die schon vor der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren errichtet war, und es können jedenfalls nur solche Urkunden zugelassen werden, bei denen mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie errichtet oder benutzt werden, um anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozeß eingeführt zu werden (BGHZ 34, 77, 79).
  • BGH, 26.03.1973 - III ZB 24/72

    Rechtliche Ausgestaltung einer Verhinderung einer Partei an der Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73
    Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Klägerin sind durch den Beschluß des jetzt entscheidenden Senats vom 26. März 1973 - III ZB 24/72 und 2/73 -, der in Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der von ihr beauftragte Rechtsanwalt G. durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei (§§ 232, 233 ZPO), für eine rechtzeitige Begründung der Berufung bis zum 16. Oktober 1972 zu sorgen.
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RV 26/82

    Berichtigungsbescheid - Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt -

    Demnach würde dies, auf den gegenwärtigen Fall übertragen, voraussetzen, daß der Sektionsbefund - sofern es sich um eine Urkunde in dem oben genannten Sinne handeln sollte - schon vor dem Rechtsverbindlichwerden des Anerkennungsbescheides erhoben worden und benutzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH VersR 74, 168; 75, 260).
  • BGH, 14.11.1974 - VII ZB 25/74

    Restitutionsgrund - Abschluss des Verfahrens - Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung

    Das als Beleg gedachte Schreiben des früheren Prozeßbevollmächtigten vom 29. Oktober 1974 stellt keine Urkunde i. S. des § 580 Ziffer 7 b ZPO dar, da es nach Abschluß des vorangehenden Verfahrens abgefaßt worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 = VersR 1974, 168).
  • BVerwG, 24.06.1988 - 5 B 45.88

    Urkundsqualität der Niederschriften von Zeugen

    Darüber hinaus genügt hierfür schon gar nicht eine nach Eintritt der Rechtskraft des den Vorprozeß abschließenden Urteils errichtete Urkunde - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1973 <VersR 1974, 168/169> und 14. November 1974 <VersR 1975, 260>).
  • OLG Bremen, 15.08.1980 - 5 WF 77/80

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Ermittlung der

    Dabei muß eine derartige Urkunde schon zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, der es ermöglicht hätte, diese Urkunde in dem Vorprozeß zu benutzen, wenn auch nur auf ein allenfalls einzulegendes zulässiges Rechtsmittel hin (vgl. BGH VersR 1974, 168; 1975, 260).
  • BVerwG, 09.02.1978 - 5 B 75.77

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verspätete Erhebung einer

    Das Auffinden einer Urkunde, die erst nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrens ausgestellt worden ist, kann regelmäßig keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO bilden (BGH in Versicherungsrecht 1974, 168; 75, 260; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., RdNr. 26 zu § 580).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - L 4 VS 11/03
    Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (BSG, Beschluss vom 22.01.1990, Az.: 9a/9 BV 68/89 mwN; BGH VersR 1974, 168), auch wenn mit einer schriftlichen Erklärung eines Zeugen der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll, die sich auf Vorgänge in der Vergangenheit beziehen.
  • BGH, 24.06.1974 - III ZB 7/74

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Beachtung eines Attestes

    Über einen entsprechenden Antrag der Klägerin hat der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 - entschieden.
  • BGH, 20.02.1975 - III ZB 1/75

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Wiedereinsetzung in den

    Insoweit werden zum Zwecke der Sachdarstellung die Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 1972 - III ZB 24/72 -, vom 26. März 1973 - III ZB 24/72 und 2/73 -, vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 - und vom 24. Juni 1974 - III ZB 7/74 - in Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73   

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https://dejure.org/1973,6804
BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,6804)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1973 - IV ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,6804)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1973 - IV ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,6804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Daß diese Bestimmung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. insbesondere noch den Beschluß vom 21.3.1973 - VersR 1973, 547) und ist inzwischen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (NJW 1973, 1315) bestätigt worden.
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift gehört entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu den "einfacheren" Arbeiten, die in der vom Beklagten erwähnten Entscheidung BGHZ 43, 148, 152 ff. als zur Übertragung geeignet angesehen worden sind.
  • BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Dieser war verpflichtet, die Berufungsschrift, bevor er sie unterzeichnete, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH LM ZPO § 232 Nr. 37 = NJW 1958, 1726).
  • BGH, 21.03.1973 - IV ZB 8/73

    Empfangsbekenntnis - Urteilszustellung - Zustellung - Fristenwesen -

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Daß diese Bestimmung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. insbesondere noch den Beschluß vom 21.3.1973 - VersR 1973, 547) und ist inzwischen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (NJW 1973, 1315) bestätigt worden.
  • BGH, 02.02.1971 - VI ZB 22/70

    Rechtsmittelschrift - Anwaltspflicht - Kontrolle - Parteirolle - Inhalt

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Hierzu gehört nicht nur die Kontrolle der zutreffenden Bezeichnung des angefochtenen Urteils sowie der zutreffenden Angabe der Parteien und ihrer Rolle im Rechtsmittelverfahren (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGH VersR 1971, 469), sondern auch die Kontrolle der Bezeichnung des richtigen Adressaten, d.h. des für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gerichts.
  • BGH, 28.01.1970 - VI ZB 21/69

    Irrtümliche Parteibezeichnung in der Berufungsschrift - Verfristung des

    Auszug aus BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73
    Er mußte sich vor allem persönlich davon überzeugen, ob die Berufungsschrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllte (BGH VersR 1970, 421).
  • BGH, 15.04.1977 - IV ZB 2/77

    Falsche Addresse - Berufungsschrift - Unrichtige Gerichtsbezeichnung -

    Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift gehört nicht zu den "einfacheren" Arbeiten, die - weil weniger bedeutsam - als zur eigenverantwortlichen Übertragung an das Büropersonal geeignet angesehen werden können, selbst wenn dieses besonders gut geschult und überwacht worden war (BGH VersR 1974, 168).

    Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist mit auf das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten dieses Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen; darauf, daß sein Büropersonal bei der Bearbeitung und weiteren Behandlung der Berufungsschrift möglicherweise ebenfalls ein Mitverschulden trifft, für das Rechtsanwalt Dr. Kr. selber nicht einzustehen hätte, kommt es nicht an (BGH VersR 1974, 168).

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 132/82

    Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. VersR 1956, 590; 1958, 625; 1974, 168; 1978, 1159) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. NJW 1973, 1391) darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die ihr zukommt, nicht eigenverantwortlich dem Büropersonal überlassen werden, sondern der Unterzeichnung muß eine anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und die richtige Adressierung vorausgehen.
  • OLG München, 06.08.1987 - Ber.Reg. 5 U 4246/86
    Dadurch hat sich der Rechtsanwalt schuldhaft seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Berufungsschrift entzogen, wozu auch gehört, daß er sich persönlich davon überzeugen muß, ob die Schrift auch an das für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Gericht adressiert ist (BGH VersR 1974, 168).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 21/84

    Inhalt der Organisationspflicht eines Rechtsanwalts zur Vermeidung von

    Ebensowenig darf er darauf vertrauen, daß die Rechtsmittelschrift von einer gut ausgebildeten und zuverlässigen Anwaltsgehilfin angefertigt worden sei (BGH VersR 1974, 168).
  • BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 171/82

    Bestimmung des Verschulden eines prozessbevollmächtigten Anwalts hinsichtlich der

    Wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die einer Rechtsmittelschrift zukommt, darf ihre Anfertigung nicht eigenverantwortlich dem Büropersonal überlassen werden, sondern der Unterzeichnung muß eine anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (vgl. BGH VersR 1956, 590; 1958, 625; 1974, 168; 1978, 1159; 1979, 863; 1981, 63; BAG NJW 1973, 1391).
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